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Mietrecht: Eine neue Grenze für Berlin

Aktuelle Gesetzgebung | 18.04.2013 Von RA Gary Knapp

Durch Vordnung vom 07.05.2013 erfolgte für Berlin die Festlegung einer Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15%.

Kappungsgrenze, was ist das?

Nach § 558 BGB ist der Vermieter berechtigt, von einem Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen. Zur Festlegung der Ortsüblichkeit greift der Vermieter in Berlin regelmäßig auf den Mietspiegel zurück (seit dem 23.05.13 gilt der neue Mietspiegel 2013, einsehbar unter www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/de/download/mietspiegel2013.pdf).

Allerdings darf die Miete innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der letzten Erhöhung, nicht um mehr als 20% steigen. Durch die Mietrechtsnovelle ist eine Gemeinde nun berechtigt, diesen Prozentsatz durch Verordnung um 5 Prozenzpunkte auf 15% senken, wenn eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und die Gebiete, in denen dieses der Fall ist, besonders bestimmt sind (§ 558, Abs. 3, S. 2 BGB n.F.).

Berliner Senat stellt besondere Gefährdung fest

Durch Verordnung vom 07.05.13, die durch Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin am 21.05.13 wirksam wurde, hat die Gemeinde Berlin festgestellt, dass im gesamten Stadtgebiet "die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist".

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung

Nach § 558, Abs. 3, S. 2 BGB müssen die Gebiete, in denen eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen besonders gefährdet ist, bestimmt sein. Aus diesem Grund bestehen aus der Sicht des Autors erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung vom 07.05.13. Wohl getrieben von der derzeitigen politischen Debatte, hat der Berliner Gesetzgeber eine Versogung für das gesamte Gemeinde- bzw. Stadtgebiet angenommen, obgleich hiervon nicht auszugehen ist.

Kappungsgrenze bei Neuvermietungen

Nicht in die Novelle hat es die Kappungsgrenze für Neuvermietungen geschafft. Auf Grund der aktuellen, allerdings stark durch den Wahlkampf geprägten Debatte, bleibt abzuwarten, ob es diesbezüglich noch eine Veränderung geben wird.

Allerdings sei darauf hingewiesen, dass nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz n.F. derjenige ordnungswidrig handelt, der für die Vermietung von Wohnraum eine unangemessen hohe Miete verlangt. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Miete um mehr als 20% über der für die Gemeinde vergleichbaren Miete liegt.

Nach Meinung des Autors stellt die Erfassung von Neuvermietungen über das Wirtschaftsstrafgesetz einen typischen politischen Kompromiss dar. Aus meiner Sicht wird die Gefahr eine Verfolgung relativ gering sein. Hätte der Gesetzgeber eine Kappungsgrenze gewollt, hätte er sie in der Novelle umgesetzt.